Hogan Lovells 2024 Election Impact and Congressional Outlook Report
Trademark Insight. Mit diesem Format informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen über aktuelle markenrechtliche Entscheidungen.
Liebe Leserinnen und Leser,
In dieser Ausgabe des TRADEMARK INSIGHT haben wir erneut einige interessante Entscheidungen der letzten Monate zusammengestellt. Nachfolgend finden Sie unsere wie immer knappen Zusammenfassungen zu Entscheidungen deutscher Gerichte, der EUIPO-Beschwerdekammern und des EuG. Besonders interessant dürften die Entscheidungen zur rechtserhaltenden Benutzung einer (beschreibenden) Wortmarke (GOURMET), zur Prägung einer gestalteten Wort/- Bildmarke durch den Wortbestandteil (CRUSH), zur Warenähnlichkeit von Gepäck und Kleidung (POLO CLUB) und zur Täuschungsgefahr des Zeichens „JUST EGG“ für nicht-tierische Produkte sein.
Wir freuen uns über Ihr Feedback und Anregungen per E-Mail an trademark.insight@hoganlovells.com.
Eine nützliche Lektüre und viel Freude an unseren Zusammenfassungen wünschen Ihnen.
Thorsten Klinger und Dr. Andreas Renck
Verfasst von Thorsten Klinger, Christine Stöber und Robert Taeger.
In einem gegen die unten links dargestellte Unionsmarke „Gourmet“ geführten Nichtigkeitsverfahren befasste sich das EuG kürzlich mit Fragen der rechtserhaltenden Benutzung. Der Nichtigkeitsantrag wurde mit einer Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren spanischen Wortmarke „GOURMET“ begründet, die wie die angefochtene Marke für diverse Lebensmittel in Klasse 30 geschützt ist.
Während der Antrag vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer nicht erfolgreich war, da die Antragstellerin aus Sicht des EUIPO keine markenmäßige Benutzung der älteren Marke nachweisen konnte, war die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin nun erfolgreich.
Aus Sicht des EuG ist die Beschwerdekammer zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Bestandteil „gourmet“ beschreibend ist. Die Annahme es fehle dem Zeichen insgesamt an Unterscheidungskraft sei allerdings rechtsfehlerhaft. Immerhin sei eingetragenen Marken stets ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft beizumessen.
Weiter habe das Amt die unten mittig und rechts dargestellten Zeichen rechtsfehlerhaft nicht als markenmäßige Benutzung der älteren Wortmarke in ihrer geschützten Form anerkannt, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass der von einer Wortmarke ausgehende Schutz unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung bestehe.
Weder durch die grafische Ausgestaltung des Wortbestandteils „gourmet“, noch durch die weiße Kochmütze oder die weiteren grafischen Elemente werde die Marke „GOURMET“ in einer vom Schutzumfang abweichenden Form benutzt. Trotz seiner geringen Kennzeichnungskraft dominiere der Wortbestandteil das Gesamtzeichen in seiner konkreten Form. Insgesamt habe das Amt den Nachweis einer markenmäßigen Benutzung der älteren Marke daher rechtsfehlerhaft verneint, sodass der Klage stattzugeben sei.
(EuG, Urt. v. 1.3.2023, T-102/22)
In einem Widerspruchsverfahren befasste sich die EUIPO-Beschwerdekammer mit der Verwechslungsgefahr zwischen „Valensina“ (Anmeldemarke) und „VINHA DA VALENTINA“ (Widerspruchsmarke), die jeweils Schutz für Waren in Klasse 33 beanspruchen. Die Widerspruchsabteilung hatte dem Widerspruch zuvor stattgegeben.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die Beschwerdekammer befasste sich zunächst mit der Warenähnlichkeit. Zwar seien hierfür grundsätzlich die im Register hinterlegten Waren maßgeblich, ohne dass es auf tatsächliche Benutzungshandlungen ankomme. Zur Vermeidung einer Verfahrensaussetzung beschränkte die Beschwerdekammer wie zuvor die Widerspruchsabteilung aufgrund eines anhängigen, von der Anmelderin gegen die Widersprechende geführten Verfallsverfahrens den Warenvergleich hinsichtlich der von der Widersprechenden beanspruchten Waren auf Weine.
Zwischen den von der Anmeldemarke beanspruchten alkoholischen Getränken (außer Bier), ausgenommen Weine und Schaumweine und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Weinen bestehe eine grundsätzliche Warenähnlichkeit, wie auch ein umfassender Katalog früherer Entscheidungen zeige.
Für den Zeichenvergleich sei der portugiesische Verkehr maßgeblich, der die Wortbestandteile „VINHA DE“ der Widerspruchsmarke korrekt im Sinne von „Weine aus“ verstehe. Aufgrund der für diese Verkehrskreise damit einhergehenden beschreibenden Wirkung sei in der Widerspruchsmarke der Zeichenbestandteil „VALENTINA“ der kennzeichnungskräftige Bestandteil. In der Anmeldemarke erkenne der Verkehr lediglich den Wortbestandteil „Valensina“ als kennzeichnungsstark, da die weiteren Elemente dekorativ bzw. für die beanspruchten Waren beschreibend seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Verkehr „Valensina“ als einen Hinweis auf die Region Valencia verstehe, selbst wenn ihm diese für den Orangen-Anbau bekannt gelte.
Es stünden sich im Zeichenvergleich daher die Bestandteile „Valensina“ und „VALENTINA“ gegenüber, die bildlich sowie klanglich über eine durchschnittliche Ähnlichkeit verfügten. Mithin sei die Widerspruchsabteilung zutreffend von einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen ausgegangen.
(EUIPO, Entsch. v. 6.2.2023, R 380/2022-2)
Das BPatG entschied kürzlich zur Unterscheidungskraft der Wortmarke „DREIZACK“. Zuvor hatte das DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses für die in Klasse 14 beanspruchten Juwelier- und Schmuckwaren, Schmuck- und Uhrenbehältnisse, Zeitmessgeräte, Armbänder und Halsketten zurückgewiesen. Das Zeichen werde im Schmuckbereich häufig in Motiv bzw. Form der beanspruchten Waren widergegeben und sei daher beschreibend. Auch die Erinnerung blieb trotz Einschränkung des Verzeichnisses erfolglos. Im Beschwerdeverfahren legte die Anmelderin ein neu gefasstes Verzeichnis vor, das mit Zusätzen wie „…mit Verzierungen in Form von Pflanzen“, „…mit Verzierungen in Form von geometrischen Formen“ o.ä. beschränkt wurde.
Das BPatG hob die Amtsentscheidung nun nahezu vollständig auf. Es handele sich bei einem Dreizack um ein (quasi-)religiöses Symbol, das u.a. in der griechischen Mythologie, im Hinduismus und im Christentum erscheint. Auch finde das Symbol politische bzw. militärische Bedeutung. Insbesondere im Schmuck- und Uhrensektor spielten motivorientierte Gestaltungen eine besondere Rolle. Dies gelte insbesondere für Motive aus Religion, Mythologie und Märchen. Die Waren würden regelmäßig durch eine wörtliche Benennung ihres Motives bezeichnet.
Auch wenn die vorgenommenen Einschränkungen die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses weitestgehend ausgeräumt haben, sei das Zeichen trotz der umfang- und detailreichen Einschränkung weiterhin teilweise beschreibend, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die weiterhin beanspruchten Formgebungen nicht auch einen Dreizack darstellen könnten.
(BPatG, Beschl. v. 27.2.2023, 26 W (pat) 52/20)
In einem Widerspruchsverfahren wegen Verwechslungsgefahr zwischen den beiden unten dargestellten und jeweils Schutz in Klassen 16 und 28 beanspruchenden Zeichen äußerte sich das EuG zu der Wirkung eines übereinstimmenden Wortbestandteiles bei grafischer Ausgestaltung der Widerspruchsmarke. Zuvor hatte das Amt durch Widerspruchsabteilung und Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr angenommen.
Die EUIPO-Entscheidungen wurden nun vom EuG bestätigt, da zwischen der unten links dargestellten Anmeldemarke und der unten rechts dargestellten Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr bestehe.
Zunächst habe das Amt rechtsfehlerfrei angenommen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zueinander jedenfalls ähnlich seien. Der Wortbestandteil „CRUSH“ in der Widerspruchsmarke sei ebenso kennzeichnungskräftig wie das einen Safe darstellende Bildelement. In der Anmeldemarke seien die Wortbestandteile „The“ und „Series“ nur sehr schwach bzw. gar nicht kennzeichnungskräftig. Da die Sterne als rein dekorativ wahrgenommen würden, stünden sich in den beiden Zeichen mithin die (jedenfalls auch) kennzeichnungsstarken Wortelemente „Crush“ gegenüber. Ein Gesamtzeichenvergleich ergebe eine unterdurchschnittliche bildliche, eine durchschnittliche klangliche und eine niedrige begriffliche Zeichenähnlichkeit.
Insbesondere ließen die Bildelemente in der Widerspruchsmarke und die zusätzlichen Wortbestandteile und Sterne in der Anmeldemarke aufgrund der Prägung beider Zeichen durch den Wortbestandteil „Crush“ kein anderes Ergebnis zu.
(EuG, Urt. v. 1.3.2023, T-295/22)
In einem Anmeldeverfahren befasste sich die Beschwerdekammer des EUIPO mit der Unterscheidungskraft der unten dargestellten Formmarke für diverse Waren der Klasse 30, darunter Saucen, Dressings und Gewürze. Der Anmeldung war durch den zuständigen Prüfer der Schutz als Unionserstreckung wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt worden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Zeichen richte sich aufgrund der beanspruchten Waren an die allgemeinen Verkehrskreise. Zwar würden für Formmarken dieselben Anforderungen an die Unterscheidungskraft gelten, wie für sonstige Markenformen, allerdings leite der Verkehr erfahrungsgemäß aus der Warenform grundsätzlich keinen Herkunftshinweis ab. Dies gelte insbesondere im Lebensmittelbereich. Unterscheidungskraft besäßen deshalb regelmäßig nur solche Formgebungen, die erheblich von den Normen und Erfahrungswerten des jeweiligen Marktes abwichen.
Diese Schwelle werde von der gegenständlichen Gestaltung nicht überschritten. Der Gesamteindruck der Flaschengestaltung weiche nicht hinreichend von anderen auf dem Markt verfügbaren Flaschen ab. Daran änderten auch die dekorative Umrandung in der Flaschenmitte nichts, da diese nach Auffassung des Verkehrs lediglich ästhetische Funktion habe. Auch die japanischen Schriftzeichen „エバラ“ – sofern sie denn wahrgenommen werden – verhelfen dem Zeichen nicht zur Unterscheidungskraft. Der weit überwiegende Teil des Verkehrs werde diesen Zeichen keine Bedeutung beimessen, sondern sie als allgemeinen Hinweis auf Japan oder Asien wahrnehmen, ohne dass diesem ein weiterer Aussagegehalt zukomme. Insgesamt verfüge die Form daher über keine herkunftsindizierenden Gestaltungselemente.
(EUIPO, Entsch. v. 6.2.2023, R 1975/2022-4)
In einem Widerspruchsverfahren befasste sich das EuG mit der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „HE&ME“ (Anmeldemarke) und „ME“ (Widerspruchsmarke), die jeweils Waren der Klasse 25 beanspruchen. Nach Zurückweisung des Widerspruches durch die Widerspruchsabteilung war die Beschwerdekammer von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen.
Die dagegen vor dem EuG erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Zeichenbestandteil „HE“ der Anmeldemarke weise beschreibend auf die männliche Zielgruppe der beanspruchten Waren hin und sei daher kennzeichnungsschwach. Die zusätzlichen Bestandteile der Anmeldemarke seien jedenfalls nicht kennzeichnungsstärker als das übereinstimmende Element „ME“. Aufgrund der Eigenschaften als Kurzzeichen widme der Verkehr auch dem Zeichenende gleich viel Aufmerksamkeit wie dem Beginn. Die Widerspruchsmarke sei in der Anmeldemarke identisch übernommen und wegen des „&“-Symbols auch abgegrenzt erkennbar. Bildlich und klanglich seien sich die Zeichen durchschnittlich ähnlich.
Die Zeichen beanspruchten identische und durchschnittlich ähnliche Waren. Vor diesem Hintergrund halte die Anmeldemarke den erforderlichen Zeichenabstand nicht ein. Wie von der Beschwerdekammer korrekt angenommen liege deshalb Verwechslungsgefahr vor.
(EuG, Urt. v. 1.3.2023, T-25/22)
In einem Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung befasste sich die EUIPO-Beschwerdekammer kürzlich mit der rechtserhaltenden Benutzung des unten links dargestellten Zeichens. Die EUIPO-Nichtigkeitsabteilung hatte dem Verfallsantrag zuvor trotz umfangreicher Nachweise der Markeninhaberin weitgehend stattgegeben. Die hiergegen von der Markeninhaberin eingelegte Beschwerde war nun teilweise erfolgreich.
Die Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Nachweise für einige der Waren eine Benutzung belegten. Zentraler Streitgegenstand war die Frage nach einer von der geschützten Form abweichenden Benutzung. Die Antragstellerin machte geltend, dass die unten an zweiter bis vierter Stelle abgebildeten Benutzungsformen keine rechtserhaltende Benutzung der Adler-im-Kreis-Marke seien, zumal das Adler-Symbol in einem Großteil der Nachweise in Kombination mit den für sich bereits kennzeichnungskräftigen Wortelementen „AMERICAN EAGLE OUTFITTERS“ dargestellt werde.
Die Beschwerdekammer stellte im Einklang mit der Nichtigkeitskammer zunächst fest, dass das Unionsmarkenrecht nicht voraussetze, dass das Zeichen in Alleinstellung benutzt werde. Es könne in Kombination mit weiteren Marken auf Waren abgebildet werden und trotzdem eine rechtserhaltende Benutzung darstellen. Dies gelte selbst dann, wenn auch die Kombination der Marken für sich genommen als Marke geschützt ist. Weiter führe auch das Weglassen der kreisförmigen Pfeilelemente nicht zu einem abweichenden Kennzeichnungscharakter, da diesen keine Unterscheidungskraft zukomme. Die aus den Nachweisen ersichtliche Benutzungsform weiche somit nicht in einer für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung schädlichen Weise von der geschützten Form ab.
(EUIPO BK, Entsch. v. 15.2.2023, R 497/2022-5)
Das BPatG hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob die Anmeldung der Wortmarke „Narayana“ gegen die guten Sitten verstößt. Dies hatte das DPMA zuvor angenommen und die Anmeldung zurückgewiesen, da es sich bei dem beanspruchten Begriff um die Bezeichnung eines indischen Gottes handle („Narayana“ bedeutet wörtlich etwa „der aus dem Wasser kommende“ bzw. „ewiger Mann“). Die Kommerzialisierung dieses Begriffes durch die Erteilung einer Marke als Ausschlussrecht im Geschäftsverkehr widerspreche den religiösen und ethischen Wertvorstellungen dieser Verkehrskreise und werde als anstößig empfunden.
Das BPatG gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde weitestgehend statt. Dem Zeichen stünden lediglich hinsichtlich der Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (Klasse 16), Ausbildung (Klasse 41) sowie Fleisch und Fleischextrakte (Klasse 29) Schutzhindernisse entgegen. Für diese Waren stelle „Narayana“ eine beschreibende Angabe dar, da sie sich thematisch mit dem beanspruchten Begriff befassen könnten.
Das vom DPMA beanspruchte Schutzhindernis der guten Sitten treffe lediglich auf die beanspruchten Fleischwaren und Fleischextrakte zu. Immerhin stelle die Verehrung der Kuh als heiliges und unantastbares Tier einen allgemeinen, auch hier bekannten Grundsatz des Hinduismus dar. Angesichts dieses für Hindugläubige so wichtigen Verbots, Kühe zu töten und ihr Fleisch zu essen, sei der Begriff „Narayana“ als Name einer Gottheit zur Bezeichnung des zum Verzehr gedachten Fleisches (auch von Kühen) als anstößig aufzufassen. Für die weiteren beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle das Zeichen hingegen keinen Sittenverstoß dar.
Die Entscheidung des DPMA sei deshalb abgesehen von den genannten Waren und Dienstleistungen vollumfänglich aufzuheben. Aufgrund der dieser Entscheidung zugrundeliegenden, entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu religiösen Begriffen ließ das BPatG allerdings die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.
(BPatG, Beschl. v. 8.3.2023, 29 W (pat) 548/20)
Das EuG befasste sich im hier gegenständlichen Nichtigkeitsverfahren wegen Verwechslungsgefahr im Wesentlichen mit einem Vergleich von Waren der Klassen 18 und 25. Die ältere Marke war für Gepäck (Klasse 18) eingetragen, während die angefochtene Marke Schutz für Bekleidungswaren in Klasse 25 beanspruchte. Mit seinem Urteil verneinte das EuG nun eine Warenähnlichkeit.
Die Klägerin machte geltend, dass die Ware Gepäck auch Handtaschen umfassen würde und somit eine Warenähnlichkeit zwischen Handtaschen und Kleidung bestehe. Diesem Argument erteilte das Gericht eine Absage: Gepäck umfasse keine Handtaschen. Während Verbraucher beim Erwerb von Gepäckstücken u.a. auf eine ausreichende Größe für Reisen achteten, stünde beim Kauf von Handtaschen der persönliche Geschmack (Farbe und Form) im Vordergrund.
Weiter verneinte das EuG eine Warenähnlichkeit zwischen Gepäck und Kleidung, da diese Waren unterschiedlicher Natur seien und jeweils einem anderen Zweck dienten. Gepäckstücke dienten dem Transport von Gegenständen bei Reisen. Kleidungsstücke würden hingegen benutzt, um den Körper zu bedecken, zu schützen und zu kleiden. Aus diesem Grund seien auch Hersteller und Vertriebskanäle grundsätzlich verschieden. Die Klägerin hätte nicht nachgewiesen, dass der Verkehr Gepäck und Kleidung üblicherweise aufeinander abstimme und dass aus Verbrauchersicht zwischen beiden Waren eine enge ästhetische Verbindung bestehe. Trotz der in allen Instanzen ohne Weiteres anerkannten Zeichenähnlichkeit liege daher im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr vor.
(EuG, Urt. v. 1.3.2023, T-217/22)
Die Beschwerdekammer setzte sich mit der Frage auseinander, ob von der Anmeldung der unten dargestellten Unionsmarke eine Täuschungsgefahr für Verbraucher ausgeht, da u.a. Schutz für pflanzliche bzw. nicht-tierische Waren in Klasse 29 beansprucht wird.
Nachdem die Anmelderin gegen die Zurückweisung der Anmeldung Beschwerde einlegte, ging auch die Beschwerdekammer von einer Täuschungsgefahr aus. Das englischsprechende Publikum fasse „JUST Egg“ so auf, dass die geschützten Waren ausschließlich aus Ei oder Eiprodukten bestehen. Die Anmeldung beanspruche jedoch Schutz gerade für nicht-tierische Waren. Das Zeichen widerspreche damit dem beanspruchten Warenverzeichnis und gebe Merkmale an, die die Waren nicht aufweisen. Dass der Verkehr "JustEgg" im Sinne einer ironischen Botschaft als "gerechtes Ei" (im Sinne eines ohne Tierleid auf rein pflanzlicher Basis hergestellten Eis) wahrnehme, liege angesichts der direkten Botschaft der Anmeldung nicht nahe.
Selbst wenn es für die Frage der Täuschungsgefahr auf die Verpackungsgestaltung ankäme, wären die im Streitfall vorgelegten Verpackungen jedenfalls ungeeignet, die Täuschungsgefahr zu beseitigen.
(EUIPO BK, Entsch. v. 16.2.2023, R 1917/2022-4)
Das BPatG entschied kürzlich in einem Widerspruchsverfahren wegen Verwechslungsgefahr zwischen der unten links dargestellten Anmeldemarke „Centra“ und der Widerspruchsmarke „Centaura“, jeweils geschützt für Waren der Klassen 1, 3 und 5. Das DPMA hatte zuvor eine Verwechslungsgefahr verneint.
Das BPatG bestätigte nun die Zurückweisung des Widerspruches. Die beiden Zeichen seien nicht verwechslungsfähig. Zwar beanspruchten die Zeichen jeweils identische und im Übrigen ähnliche Waren. Dennoch sei angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der erforderliche Zeichenabstand noch eingehalten.
Im Rahmen des schriftbildlichen Zeichenvergleichs unterschieden sich die Zeichen jedenfalls in dem in der Anmeldemarke enthaltenen Bildelement. Dieses beherrsche die angegriffene Marke allerdings nicht dergestalt, dass ihr bei der Benennung des Zeichens Vorrang zukomme. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Schriftbild dem Verkehr – anders als das schnell verklingende Wort – regelmäßig eine genauere und wiederholte Zeichenwahrnehmung ermögliche, sodass es dem Verkehr besser in Erinnerung bleibe als das gesprochene Wort. Klanglich und bildlich unterschieden sich die vom Verkehr als „Centra“ und „Centaura“ benannten Zeichen deutlich in Silbenzahl, Vokalfolge, Betonung und Sprechrhythmus. So sei selbst unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen stets ein sicheres Auseinanderhalten gewährleistet. In begrifflicher Hinsicht fehle es aufgrund der Bezugnahme auf das englische Adjektiv „central“ bzw. den Begriff „Zentaur“ der griechischen Mythologie an jeglicher Übereinstimmung.
Es fehle daher sowohl an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr, als auch an einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen.
(BPatG, Beschl. v. 1.2.2023, 26 W (pat) 592/20)
In dieser Entscheidung bestätigte die Beschwerdekammer die Einschätzung der Prüfungsabteilung, dass die Unionsmarkenanmeldung „Metaverse FOOD“ u.a. für Lebensmittel und pharmazeutische Präparate (Waren der Klassen 5, 29 und 30) nicht unterscheidungskräftig sei.
Der Begriff „Metaverse FOOD“ würde vom relevanten Publikum als „Essen im virtuellen Raum“ verstanden. Dies sei ein nicht unterscheidungskräftiger Hinweis auf Lebensmittel bzw. pharmazeutische Präparate, die in einem virtuellen Raum angeboten würden bzw. dort erworben werden könnten.
Das Argument des Anmelders, wonach METAVERSE eine klar definierte und abgegrenzte Kategorie innerhalb der virtuellen Welt sei, die nicht mit anderen Online-Aktivitäten verwechselt werden dürfe, hielt die Beschwerdekammer für nicht stichhaltig. Nach Auffassung der Beschwerdekammer bestehe keine klar definierte Kategorie METAVERSE. Selbst die Grenzen zwischen virtueller und realer Welt seien nicht so deutlich. Es deute viel darauf hin, dass das Metaversum die nächste Stufe des Online-Handels sei, innerhalb der Dienstleistungen virtuell erbracht würden, um den Warenabsatz in der realen Welt zu erhöhen. Die Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sei rechtsfehlerfrei erfolgt.
(EUIPO BK, Entsch. v. 28.2.2023, R 2357/2022-2)
In einem Widerspruchsverfahren befasste sich das EuG kürzlich mit der Verwechslungsgefahr zwischen den jeweils Schutz in Klassen 25 und 35 beanspruchenden Wortmarken „Sympathy Inside“ (Anmeldemarke) und „INSIDE.“ (Widerspruchsmarke). Widerspruchsabteilung und Beschwerdekammer gingen von einer Verwechslungsgefahr aus und wiesen die Anmeldemarke zurück.
Das EuG bestätigte nun die Amtsentscheidungen und ging ebenfalls von einer Verwechslungsgefahr zwischen „Sympathy Inside“ und „INSIDE.“ aus. Die aus zwei gleichwertig kennzeichnungskräftigen Wortbestandteilen bestehende Anmeldemarke umfasse den durchschnittlich kennzeichnungsstarken einzigen Wortbestandteil der Widerspruchsmarke vollständig. Der Punkt am Ende der Widerspruchsmarke falle dem Verkehr nicht unmittelbar auf und sei deshalb außer Betracht zu lassen.
In bildlicher und klanglicher Hinsicht bestehe aufgrund des zusätzlichen Bestandteils „Sympathy“ in der Anmeldemarke eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit. Für die englischsprachigen Verkehrskreise bestehe überdies eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit. Schließlich sei der Widersprechenden durch umfangreiche Nachweise gelungen, einen beträchtlichen Marktanteil und daraus eine nicht unerhebliche durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft zu belegen. Nach Gesamtbetrachtung aller Umstände stünden die Zeichen im Verwechslungsbereich.
(EuG, Urt. v. 8.3.2023, T-372/21)
In einem Widerspruchsverfahren wegen Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „flyblueair.com“ und „FLYING BLUE“ befasste sich die EUIPO-Beschwerdekammer kürzlich im Kontext eines Vielflieger-Treueprogramms schwerpunktmäßig mit dem Waren- und Dienstleistungsvergleich.
Konkret ging es um die Frage, ob die angefochtenen Mobiltelefon-Apps (Klasse 9), Transportdienstleistungen (Klasse 39) und Beherbergung (Klasse 43) den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Werbemaßnahmen zur Bindung von Kunden und Personal, Verwaltung eines Treueprogramms im Bereich des Luftverkehrs (Klasse 35) ähnlich sind. Die Widerspruchsabteilung hatte das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zuvor mangels Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit verneint.
Die Beschwerdekammer vertrat dagegen die Auffassung, dass zwischen den gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zumindest eine geringe Ähnlichkeit bestehe. Vielflieger würden die gesammelten Meilen bzw. Punkte auch über Mobiltelefon-Apps einlösen können. Die gesammelten Punkte bzw. Meilen würden später für unterschiedliche Dienstleistungen wie Hotel-, Flug-, Restaurant oder Mietwagenbuchungen eingesetzt.
Der Beschwerdekammer reichte dies für die Annahme einer hinreichend engen Verbindung aus, obwohl die Anmelderin die betroffenen Klassen durch den Zusatz mit Ausnahme der Dienstleistungen in Verbindung mit Kundenbindungsprogrammen eingeschränkt hatte.
Von den Parteien unangefochten und somit in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht mehr gegenständlich waren die Ausführung der Widerspruchsabteilung zur Zeichenähnlichkeit, die in jeder Hinsicht mindestens durchschnittlich sei. In der Gesamtschau lag daher nach Einschätzung der Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr vor.
(EUIPO BK, Entsch. v. 24.2.2023, R 1682/2022-1)
In einem Widerspruchsverfahren entschied die EUIPO-Beschwerdekammer zur Verwechslungsgefahr zwischen den jeweils für Waren der Klasse 25 Schutz beanspruchenden Zeichen „A.W.R.“ (Anmeldemarke) und „AW“ (Widerspruchsmarke). Die Widerspruchsabteilung hatte zuvor eine Verwechslungsgefahr angenommen.
Die Beschwerdekammer wies die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurück. Die jeweils beanspruchten Waren seien identisch bzw. jedenfalls mindestens durchschnittlich ähnlich. Weiter besitze keines der beiden Zeichen aus Sicht des Verkehrs eine Bedeutung. Die Zeichen unterschieden sich in dem zusätzlichen Buchstaben „R“ sowie den Punkten. Es sei auf Grundlage des Konzepts der unvollkommenen Erinnerung zu berücksichtigen, dass das ältere Zeichen identisch in der Anmeldemarke enthalten sei, was aufgrund des erheblichen Umfangs am Gesamtzeichen eine beachtlich gewichtige Übereinstimmung sei. Verstärkt werde der Eindruck durch die Stellung der übereinstimmenden Elemente am Zeichenbeginn. Sowohl bildlich als auch klanglich bestehe daher jedenfalls eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit.
(EUIPO, Entsch. v. 9.2.2023, R 161/2022-2)
Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass es sich bei den in diesem Newsletter aufgenommenen Entscheidungen um eine von den Autoren vorgenommene, rein subjektive Auwahl relevanter markenrechtlicher Entscheidungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit handelt.