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Die Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie (2019/771) und der Richtlinie über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (2019/770) in nationales Recht bringt einige wichtige Änderungen des BGB mit sich, die zum 1. Januar 2022 in Kraft traten. Diese Regelungen sollen den digitalen Binnenmarkt stärken und mehr Rechtssicherheit schaffen. Im nachfolgenden Beitrag werden die Fragen des neuen Sachmangelbegriffs und des Regresses behandelt. Zudem werden die jeweiligen Anwendungsbereiche der neuen Regelungen erläutert. Teil 2 dieser Reihe stellt die wesentlichen Regelungen der neu eingeführten Aktualisierungspflicht für digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen sowie deren Auswirkungen für die Praxis vor.
Eine wesentliche Neuerung ist die Änderung des Sachmangelbegriffs für alle Kaufsachen in § 434 BGB. Nach § 434 Abs. 1 BGB n.F. ist eine Sache nun frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Dieser erste Absatz enthält die wohl relevanteste Änderung: Der Vorrang der vereinbarten Beschaffenheit, wie er bislang in § 434 Abs. 1 BGB a.F. festgelegt war, wurde aufgegeben. Seit 1. Januar 2022 müssen die subjektiven, objektiven und Montageanforderungen kumulativ erfüllt sein und sind daher gleichrangig. Konsequenterweise kann eine Sache auch dann mangelhaft sein, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht aber z.B. die übliche Beschaffenheit nicht gegeben ist.
Die subjektiven Anforderungen werden in § 434 Abs. 2 BGB n.F. näher definiert.
„(2) 1Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
1.die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
2Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.“
Im Vergleich zum bisher geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. ist durch § 434 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. nunmehr normiert, welche Merkmale Teil einer „vereinbarten Beschaffenheit“ sind (Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale).
Die objektiven Anforderungen werden in § 434 Abs. 3 BGB n.F. umfangreich beschrieben.
„(3) 1Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
1.sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
2Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. 3Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.“
Soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, muss sich die Sache demnach, um den objektiven Anforderungen zu entsprechen, insbesondere für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Damit ist grundsätzlich für jedes Produkt ein objektiver Produktstandard zu ermitteln; dies wird die Praxis vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellen.
Soweit als Merkmal der üblichen Beschaffenheit in § 434 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. nunmehr auch ausdrücklich das Kriterium der Haltbarkeit genannt ist, wird in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass hierdurch gerade keine Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB) eingeführt wird. Der Verkäufer haftet lediglich dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang eine entsprechende Fähigkeit hat, die erforderlichen Funktionen bei normaler Verwendung zu behalten und nicht dafür, dass sie tatsächlich ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung behält (BT-Drs. 19/27424, S. 24). Doch auch allein dies führt dazu, dass Verkäufer fortlaufend zu prüfen haben, ob ihr Produkt noch den sich fortentwickelnden objektiven Produktstandard erfüllt.
Angesichts dessen ist insbesondere in B2B Verträgen davon auszugehen, dass der vertraglichen Vereinbarung positiver und negativer Produkteigenschaften eine noch stärkere Bedeutung zukommen wird. In B2C Verhältnissen ist eine Beschränkung des § 434 Abs. 3 BGB jedoch nur beschränkt zulässig. Negative Beschaffenheitsvereinbarungen sind nur unter den strengen Formvoraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. möglich.
„(2) (…) 2Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
1.der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von der objektiven Anforderungen abweicht, und
2.die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde“
Der Verbraucher muss vor der Abgabe seiner Vertragserklärung in Kenntnis von der konkreten Abweichung eines bestimmten Merkmals der Ware von den objektiven Anforderungen gesetzt werden. Als Faustregel gilt, dass der Verbraucher die Abweichung nicht (etwa durch einen Vergleich mit den objektiven Anforderungen) selbst ermitteln muss. Darüber hinaus muss diese Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Dabei soll nach der Gesetzesbegründung beispielsweise das bloße Deaktivieren eines vorangekreuzten Kästchens durch den Verbraucher im Onlinehandel nicht ausreichen. Auch wird eine Aufnahme in die AGB als eine von zahlreichen anderen Vereinbarungen die Anforderungen nicht erfüllen können (vgl. BT Drs. 19/27424, S. 42). Hingegen spricht wohl nichts gegen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Einzelklauseln. Hieraus wird sich Überarbeitungsbedarf für eine Vielzahl von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.
Das BGB enthält daneben nunmehr zwei neue, von den analogen Waren abzugrenzende, Begriffe: „Waren mit digitalen Elementen“ sowie „Digitale Produkte“.
Digitale Produkte sind nach § 327 Abs. 1 S. 1 BGB digitale Inhalte (z.B. ein E-Book) und digitale Dienstleistungen (Clouddienst).
Waren mit digitalen Elementen sind körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können, § 327 Abs. 3 S. 1 BGB. Als Beispiel benennen die Gesetzesmaterialien eine Smartwatch. Diese kann ihre Funktionen nur mittels einer Software erfüllen.
Für Verbrauchervertage jeder Art über digitale Produkte sieht das BGB mit den §§ 327 ff. BGB ein neues eigenständiges Regelungsregime vor, das auch die Mängelgewährleistung regelt.
Demgegenüber unterliegen die Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen weiterhin dem Kaufrecht, das nunmehr in §§ 475b ff. BGB entsprechende Sonderregelungen vorsieht. §§ 327 ff. BGB sowie das besondere „digitale“ Kaufrecht gelten unmittelbar nur im B2C Verhältnis. B2B Verhältnisse sind davon nur im Rahmen möglicher Regressansprüche in der Leistungskette betroffen (s. unten unter 4.)
In der Praxis ist mit Abgrenzungsschwierigkeiten zu rechnen. Besonders bei Mischverträgen gestaltet sich die Feststellung, ob eine Ware mit digitalen Elementen oder ein selbstständiges digitales Produkt vorliegt, schwierig. Ist Letzteres der Fall, so ist von einem sog. „Paketvertrag“ auszugehen. Paketverträge sind Verbraucherverträge jeder Art, die in einem Vertrag zwischen denselben Parteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Gegenstände oder Leistungen vorsehen, § 327a Abs. 1 S. 1 BGB. Solche Verträge unterliegen einem „gespaltenen“ Regelungsregime: die §§ 327 ff. BGB sind nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, die die digitalen Produkte betreffen. Ein Beispiel dafür wäre ein Vertrag über den Kauf eines Fernsehers, der zusätzlich die Bereitstellung eines Videostreamingdienstes vorsieht. Während der Fernseherkauf dem Kaufrecht unterliegt, gelten für die Bereitstellung des Streamingdienstes die §§ 327 ff. BGB.
In den neuen Regelungskomplexen der §§ 475b BGB und §§ 327 ff. BGB ist vor allem die Aktualisierungspflicht von Bedeutung. Diese wird in einem Folgebeitrag behandelt.
Auch die Regelung der Nacherfüllung hat Änderungen erfahren. Diese betreffen insbesondere die Ersatzfähigkeit von Aus- und Einbaukosten in § 439 Abs. 3 BGB n.F.
„(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.“
Seit Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung ist mit Blick auf die Ersatzfähigkeit von Aus- und Einbaukosten nur noch die positive Kenntnis des Käufers von dem Mangel im Zeitpunkt des Einbaus oder der Anbringung der mangelhaften Sache schädlich. Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von dem Mangel hat keinen beschränkenden Einfluss mehr auf die Käuferrechte.
Im Gegensatz zum Kaufrecht hat im Rahmen der Nacherfüllung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte in § 327l BGB der Unternehmer das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung und es werden keine Modalitäten vorgegeben.
„§ 327l[1] Nacherfüllung
(1) 1Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. 2Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. 3 § 275 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.“
Bei der Frage, ob dem Unternehmer unverhältnismäßige Kosten entstehen, ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die gewählte Methode für weitere gleichgelagerte Fällen verwendet werden kann.
Die Änderungen im Mängelgewährleistungsrecht wirken sich naturgemäß auch auf die Ansprüche in der Lieferkette aus. Auch hier ist nun nach der Art des Produkte zu unterscheiden. Handelt es sich bei dem Gegenstand der Lieferbeziehung um ein digitales Produkt, so greift die spezielle Regressregelung des § 327u BGB. Bezieht sich der Vertrag auf eine Ware mit digitalen Elementen, so sind die kaufrechtlichen Regelungen anzuwenden, §§ 445a, 478 BGB.
Bisher war eine gesetzlich geregelte Regressmöglichkeit in der Lieferkette, die neben sonstige vertragliche Ansprüche tritt, nur im Kaufrecht vorgesehen (§§ 445a, 478 BGB).
Nunmehr gibt es einen derartigen verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch für alle Lieferbeziehungen, die in den Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB fallen.
Der Regressanspruch setzt voraus, dass der letzte Vertrag in der Leistungskette ein Verbrauchervertrag ist, und beide Vertriebspartner Unternehmer sind. Liegen diese Voraussetzungen vor und macht der Verbraucher im Verhältnis zu seinem Vertragspartner Gewährleistungsrechte geltend, so kann sich letzterer an seinen Vertriebspartner wenden.
Besonders zu beachten ist, dass von dieser Regressregelung nicht zum Nachteil des Unternehmers abgewichen werden kann, § 327u Abs. 4 BGB. Zulässig sind daher solche Vereinbarungen, die die Rechtsstellung des Abnehmers verbessern oder erleichtern, z.B. direkte Herstellergarantie; pauschalisierte Abrechnung. Diese Einschränkung wird dadurch abgeschwächt, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB unberührt bleibt. In Bezug auf den Regressanspruch heißt das, dass dieser ggf. untergeht, wenn der Abnehmer in der Lieferkette einen Mangel nicht innerhalb der jeweiligen Frist rügt. Dabei gilt diese Rügeobliegenheit auch sinngemäß für Produktmängel i.S.v. §§ 327 ff. BGB.
Für den Regressanspruch ist eine Verjährungsfrist von 6 Monaten normiert. Sie beginnt bei Verletzungen der Aktualisierungspflicht mit der Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers.
Erhöhte Haftungsgefahren ergeben sich potentiell aus der intertemporalen Wirkung der neuen Vorschriften. Art. 229 EGBGB, § 57 regelt die zeitliche Anwendbarkeit der neuen Regelungen.
Demnach sind die §§ 327 ff. BGB sowie die neuen kaufrechtlichen Regelungen für jene Verträge relevant, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden.
Hiervon sieht jedoch Art. 229 EGBGB, § 57 II eine wichtige Ausnahme vor. Für Verbraucherverträge jeder Art, die die Bereitstellung digitaler Produkte zum Gegenstand haben aber vor dem 01.01.2022 abgeschlossen worden sind, gelten die §§ 327 ff. BGB in der neuen Fassung bereits dann, wenn die Bereitstellung im Jahr 2022 erfolgt.
Gleichzeitig gilt die Regressmöglichkeit des § 327u BGB nur für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden.
Dies kann zu einer Situation führen, in der der Verkäufer aufgrund eines Altvertrages mit seinem Vertragspartner nur eingeschränkte Rückgriffsmöglichkeiten hat, andererseits aber bereits seinem Kunden gegenüber nach den neuen Regelungen haftet. Denn zum einen ist für Verträge, die keine Kaufverträge sind, kein besonderer Regressanspruch vorgesehen. Zum anderen ist insbesondere die Aktualisierungspflicht des § 327f BGB dem alten Recht unbekannt. Der Endverkäufer kann daher Mängel bei der Erfüllung der Aktualisierungspflicht gegebenenfalls nicht in seiner Leistungskette weiterreichen: in seinem jeweiligen Vertriebsverhältnis waren solche Aktualisierungen gesetzlich nicht geschuldet.
Es bleibt abzuwarten, wie dieses Problem von dem Gesetzgeber bzw. der Rechtsprechung gelöst wird.
Mit Blick auf Verträge über Waren mit digitalen Elementen bleibt der Regress in Lieferketten gemäß § 445a BGB nach wie vor möglich, und zwar unabhängig davon, ob der letzte Abnehmer ein Verbraucher ist.
Dabei wird lediglich die Verjährungsfrist für Regressansprüche weiter ausgedehnt. Unverändert bleibt, dass die Verjährung spätestens zwei Monate nach der Erfüllung der Ansprüche des Käufers eintritt, § 445b II 1 BGB. Neu ist jedoch, dass es keine Höchstdauer der Verjährungsfrist gibt – in der alten Fassung war diese Ablaufhemmung auf 5 Jahre begrenzt. Nunmehr gilt sie unbegrenzt. Auch hier besteht die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB fort.
Insgesamt sollte aufgrund des vollharmonisierenden Charakters der beiden Richtlinien mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, vor allem im internationalen Handel mit digitalen Produkten. Ob dies dem Gesetzgeber gelungen ist, bleibt abzuwarten. Für Händler besteht insbesondere mit Blick auf ihre AGB dringender Handlungsbedarf.
Die Autoren danken den Rechtsreferendarinnen Ani Astabattsyan und Xenia Odinzow für ihre tatkräftige und wertvolle Mitarbeit an diesem Beitrag.
Verfasst von Martin Strauch und Jessica Goetsch.