News

Covid-19 – Keine Leistungspflicht der Betriebsschließungsversicherungen

Zusammenfassung des BGH-Urteils vom 26.01.2022 (IV ZR 144/21) zum Thema Zahlungspflicht der Betriebsschließungsversicherungen bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen.

Der 4. Zivilsenat des BGH schaffte nun für die Versicherungsunternehmen und die betroffenen Gastronomen im Hinblick auf bestimmte Versicherungspolicen Klarheit, ob die Versicherer im Laufe einer pandemiebedingten behördlich angeordneten Betriebsschließung zum Ersatz des Ertragsausfallschadens der Gastronomen verpflichtet sind. Sofern die Versicherungsbedingungen denjenigen entsprechen, die im Anlassfall geprüft wurden, besteht keine Leistungspflicht der Versicherer.

Kurz zum Hintergrund

Am 18. März 2020 ordnete die Schleswig-Holsteinische Landesregierung per Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 die Schließung von sämtlichen Gaststätten an. Vom zulässigen Außerhausverkauf machte der Kläger (Betreiber einer Gaststätte) Gebrauch. Per Klage begehrte er die Feststellung, dass sein Versicherer verpflichtet sei, ihm eine Entschädigung für seinen Ertragsausfall – bezogen auf einen 30-tägigen Zeitraum - zu zahlen.
Der Kläger unterlag sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Die Revision wurde jedoch zugelassen, da die Frage des Deckungsumfangs der Betriebsschließungsversicherung grundsätzliche Bedeutung hätte.

Zu den konkreten Versicherungsbedingungen

Im gegenständlichen Fall lauteten die einschlägigen Versicherungsbedingungen wie folgt:

Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die ZBSV 08 lauten auszugsweise:

"§ 2 Versicherte Gefahren

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; …

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

Krankheiten: …

Krankheitserreger: …

…"

In § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 der gegenständlichen Versicherungsbedingungen werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) angeführt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der IV. Senat des Bundesgerichtshof hat nun mit seinem Urteil vom 26.01.2022 (IV ZR 144/21) die Revision zurückgewiesen. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen um eine taxative Aufzählung der darin enthaltenen Krankheiten und Krankheitserreger. Unstrittig ist, dass weder COVID-19 noch SARS-CoV oder SARS-CoV-2 darin angeführt sind. Der BGH hält fest, dass Versicherungsnehmer zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, da eine sachgerechte Prämienkalkulation in diesem Falle wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos für Versicherer nicht möglich wäre. 

Die Versicherungsbedingungen verstießen auch nicht gegen das Transparenzgebot iSd § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar gewesen sei, dass es sich hier um eine abschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger handelt. 

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellte der BGH jedoch fest, dass der Eintritt eines Versicherungsfalls nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen Infektionsgefahr voraussetzt.

Der BGH folgt mit dieser juristisch richtigen Entscheidung der überwiegend in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen (siehe dazu auch unseren Blogbeitrag vom 4. März 2021). 

Dieses Urteil ist nicht nur für Gastronomen, sondern auch für Vermieter interessant. Denn der BGH hat in seinem Urteil zur Mietzahlungspflicht bei pandemiebedingten Schließungen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21) entschieden, dass "eine behördlich angeordnete Betriebsschließung eine Störung der Geschäftsgrundlage mit der Folge einer Vertragsanpassung darstellen [kann], wenn das Festhalten am bisherigen Vertrag für eine Partei unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit sowie die Höhe der Vertragsanpassung (Mietzinsreduktion) ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen." (unser Blogbeitrag vom 12. Januar 2022). Für die Unzumutbarkeit des Festhaltens am ursprünglichen Vertrag und die Höhe der Vertragsanpassung war auch darauf abzustellen, ob der Mieter anderweitigen Ersatz erlangen kann. Viele Vermieter, die vorausschauend ihren Mietern in ihren Mietverträgen den Abschluss einer Betriebsschließungs- bzw. -ausfallversicherung empfohlen oder dies vereinbart hatten, dürften nun enttäuscht sein. Denn Leistungen aus einer Betriebsausfallversicherung hätten durchaus Berücksichtigung bei der Frage, in welcher Höhe die Miete anzupassen ist, finden können.

 

 

Verfasst von Dr. Christoph Küppers, Sabine Reimann und Kerstin Schoening

Search

Jetzt registrieren und personalisierte Inhalte erhalten!